Scroll Top

Neuerungen 2021

Gesetzliche Bestimmungen Auto ab 2021

Kat. B Lernfahrten ab dem 17. Lebensjahr
Ab 1.1.2021 können bereits 17-Jährige den Lernfahrausweis (LFA) der Kat. B erwerben. Neu muss eine Lernphase von 12 Monaten durchlaufen werden, bevor die praktische Führerprüfung absolviert werden kann.

Regelung für Jahrgang 2003 (Kat.B)
Personen mit Jahrgang 2003 müssen die 12-monatige Lernphase nicht erfüllen, wenn Sie den Lernfahrausweis im Jahr 2021 erwerben. Sie können ab ihrem 18. Geburtstag die praktische Führerprüfung absolvieren.
Wird der Lernfahrausweis erst im Jahr 2022 oder später erworben, muss die 12-monatige Lernphase durchlaufen werden.

Kat. B Lernfahrausweis nach dem 20. Lebensjahr
Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Lebensjahr erwerben (Ausstelldatum LFA massgebend), müssen keine 12-monatige Lernphase durchlaufen.

Ablegen der Basistheorie
Die Prüfung der Basistheorie kann ein Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Gesetzliche Bestimmungen Motorrad ab 2021

Motorrad Kategorien ab dem 1. Januar 2021

Kat. AM Kleinmotorrad ab 15 Jahre
max. 4 kW / max. 50ccm / max. 45 km/h
Kat. A1 ab 16 Jahre
max. 125ccm / max. 11 kW
Kat. A2 ab 18 Jahre
A / 35 kW beschränkt, max. 35 kW und max. 0,20 kW/kg
A
über 35 kW oder über 0,20 kW/kg

Praktische Grundschulung (PGS)
Für Neueinsteiger beträgt die PGS 12 Stunden und ist unbeschränkt gültig.

Kat. A1 – PGS Regelung
Personen die den Lernfahrausweis Kat. A1 altrechtlich besitzen (Ausstelldatum LFA im Jahr 2020), haben innerhalb der ersten vier Monaten die praktische Grundschulung von 8 Stunden zu absolvieren.
Personen die den Lernfahrausweis Kat. A1 neurechtlich besitzen (Ausstelldatum LFA im Jahr 2021), haben innerhalb der ersten vier Monaten die praktische Grundschulung von 12 Stunden zu absolvieren.

Übergangsbestimmungen für den Erwerb der Kat. A unbeschränkt
Die Leistungsbeschränkung bei der Kat. A wird auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung des Führerausweises aufgehoben, wenn folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sind:

  • für Personen, die den altrechtlichen Lernfahrausweis vor dem 1. Januar 2021 besitzen;
  • mit diesem gültigen LFA die praktische Führerprüfung bis 30. Juni 2021 bestanden haben;
  • in den letzten zwei Jahren vor Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Leistungsbeschränkung bei den kantonalen Behörden keine Wiederhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt haben.

Erwerb Kat. A unbeschränkt
Ab dem 1. Januar 2021 ist der Direkteinstieg in die Kat. A unbeschränkt nicht mehr möglich.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch folgende Ausnahme:

Personen, die den Lernfahrausweis der Kat. A unbeschränkt vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, können noch vom geltenden Recht profitieren. Mit diesem Lernfahrausweis werden sie zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Als Prüfungsfahrzeug dürfen sie ein Motorrad mit einer Motorleistung von mind. 35 kW verwenden.

Führerausweis Kat. A1 Kleinmotorrad ab 15 Jahre
Bei Personen, welche die Unterkategorie A1 vor dem zurückgelegten 16. Altersjahr erwerben, wird die Beschränkung auf 45 km/h nicht im Führerausweis ein-getragen. Die Fahrberechtigung wird über das Geburtsdatum auf dem Führerausweis kontrolliert.

Änderung der Verkehrsregelverordnung VRV

Einparkassistenzsystem Art. 3 Abs. 3 bis
Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanöver die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht.

Höchstgeschwindigkeit Anhänger Art. 5 Abs. 2 Bst. c
Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für leichte Motor-wagen mit Anhänger (Gesamtgewicht Anhänger max. 3.5t / Anhänger muss für 100 km/h gem.TG / Datenblatt ausgelegt sein).

Reissverschluss Verkehr Art. 8 Abs. 5
Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung der Reiss-verschluss-Verkehr anzuwenden.

Rückwärtsfahren Art. 27 Abs. 6
Auf Lern-und Prüfungsfahrten darf wieder über längere Strecken rückwärtsgefahren werden.

Rechts Vorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen Art. 36 Abs. 5
Ab 1. Januar 2021 ist auch auf Autobahnen und Autostrassen, bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen, das rechts Vorbeifahren mit gebotener Vorsicht gestattet.

Rettungsgasse Art. 36 Abs. 7
Befinden sich Fahrzeuge auf Autobahnen oder Autostrassen mit mindesten zwei Fahrstreifen im Stillstand oder in Schrittgeschwindigkeit, so ist eine Gasse für die Rettungsfahrzeuge zu bilden.

Änderung der Signalisationsverordnung SSV

Rechtsabbiegen für Radfahrer Art. 69a
Ist neben dem roten Licht das Signal „Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet“ (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen.

Verbot für Lastwagen Art. 19 Abs. 1 Bst. d
Ab 1. Januar 2021 gilt das Signal „Verbot für Lastwagen“ (2.07) für schwere Motorwagen zum Sachentransport und schwere Arbeitsmotorwagen.

Überholen für Lastwagen verboten Art. 26 Abs. 2
Ab 1. Januar 2021 gilt das Signal „Überholen für Last-wagen verboten“ (2.45) für schwere Motorwagen zum Sachentransport und schwere Arbeitsmotorwagen.